Steuerliche Absetzbarkeit


Vorraussetzung

Unter bestimmten Auflagen kann ein Treppenlift steuerlich abgesetzt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich beim Einbau ihres neuen Treppenlifts um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Schlagworte wie "Komfortabler" sollten hierbei keinen Anklang finden. Außergewöhnliche Belastung sind z.B. Krankheitskosten, wie Medikamente, Fahrt – und Arztkosten, die ein zumutbares Maß überschreiten. Für das Finanzamt ist grundsätzlich ein ärztliches Gutachten aus dem die medizinische Notwendigkeit hervorgeht kaum abzulehnen.

Höhe Absetzbarkeit

Die Höhe der steuerlich geltend machenden Beträge richten sich individuell nach ihren persönlichen Einkommens- und Familienumständen. Hierzu sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren. Grundsätzlich kann jedoch nur die getragene Eigenleistung steuerlich abgesetzt werden. So sind insbesondere die Zuschüsses der Pflegeversicherungen oder weiteren Zuschüssen aus privaten Versicherungen geltend gemacht werden. Unter Umständen können Zinsen für ein extra aufgenommenes Darlehen für die Eigenleistung des Treppenlifts steuerlich geltend gemacht werden.

Antrag / Formular

Sollten sie die Vorraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit erfüllt haben, so können Sie die mit Ihrem Steuerberater / Lohnsteuerhilfe ermittelten Beträge in Ihrer jährlichen Steuererklärung unter der Position " Außergewöhnliche Belastungen" eintragen. Auch hierzu empfehlen wir zusätzlich zum Ausfüllen einen Steuerfachmann hinzuzuziehen. Hinweis: Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis vorliegen haben oder aber Pflegegrad 4 bzw. 5 haben, sind unter Umständen noch weitere Optionen möglich. Hierzu kontaktieren Sie ebenfalls Ihren Steuerberater.


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